Die Geothermie nimmt bei den erneuerbaren Energien als Technologie, die die Energie aus der Tiefe der Erde nutzt, eine besondere Stellung ein. Die rechtlichen Vorgaben sind hier wesentlich komplexer und die Genehmigungsverfahren aufwändiger im Vergleich zu den anderen erneuerbaren Energien.
Die Nutzung, das Abteufen von Tiefbohrungen in der Geothermie und der Betrieb der Anlagen werden im Wesentlichen durch das Bergrecht vorgegeben. Der Staat regelt nach diesem Hoheitsrecht die Sicherung der Rohstoffversorgung, die Sicherheit der Beschäftigten und betreibt Vorsorge gegen Gefahren, die sich aus der bergbaulichen Tätigkeit für das Leben und die Gesundheit für Dritte ergeben.
Hierbei ist festzustellen, dass grundsätzlich zwischen der bergrechtlichen Genehmigungspflicht von tiefen Bohrungen (Tiefengeothermie: z.B. Erding, Holzkirchen, Traunreut, Unterhaching, etc.) in größeren Teufen über 100 Metern, und bergrechtlich genehmigungsfreien flachen Bohrungen (Siemenswerk, oberflächennahe Geothermie: Staufen, Wiesbaden) unter 100 Meter Bohrtiefe zu unterscheiden ist. Grundsätzlich wird die Erdwärme und die bei der Gewinnung auftretende Energie wegen der volkswirtschaftlichen Bedeutung als „bergfreier“ Bodenschatz bezeichnet und ist somit dem Grundeigentum entzogen.
Bei den bergfreien Bodenschätzen wird ein zweistufiges Verfahren durchgeführt:
Zunächst erfolgt die Erteilung der erforderlichen Bergbauberechtigung und danach die erforderliche Zulassung des Betriebsplanes zu den entsprechenden Arbeiten. Das Betriebsplanverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass der Unternehmer seine Tätigkeiten erst nach Zulassung des von ihm eingereichten Betriebsplanes durchführen darf. Über Betriebspläne werden alle Arbeiten an den untertägigen Installationen auf dem Bohrplatz und dem späteren Energiegewinnungsgelände geregelt. Die Zulassung des Betriebsplans ist an bestimmte Voraussetzungen zur Betriebssicherheit und zum Arbeitsschutz, zum Schutz der Oberfläche, zur Vermeidung gemeinschädlicher Einwirkungen, zum Schutz der Lagerstätte und zu Vorsorgemaßnahmen für die ordnungsgemäße Wiedernutzbarmachung der von der Rohstoffgewinnung in Anspruch genommenen Flächen gebunden. Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei der Betriebsplanzulassung gemäß Bergrecht zu beachten. So erteilen die Bergämter zum Beispiel, in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden, auch die Erlaubnisse oder Bewilligungen nach Wasserrecht und die Rodungserlaubnis nach Waldrecht und vollziehen zusätzlich Immissionsschutzrecht. Im Rahmen der Bergaufsicht überwachen sie auch die Einhaltung der bergrechtlichen Vorschriften und alle Arbeiten an den Bohrungen.
Außerhalb des Berggesetzes steht das Baurecht, das für die obertägigen Anlagenteile verantwortlich ist. Die Baugenehmigung ist beim Landratsamt zu beantragen.
81675 München